Rauchmelder
Schlaf gut, ich bleibe wach!
Während wir uns schlafen legen übernimmt Ihr Rauchmelder Ihren Geruchssinn, dieser hat während Ihrer Schlafenszeit nämlich niemals Pause! Drei Atemzüge des Brandrauchs reichen bereits aus um zu ersticken. Ohne Rauchmelder werden Sie vermutlich nicht gewarnt und können nicht mehr handeln. Die Statistik besagt, dass 70% aller Brandopfer nachts in den eigenen vier Wänden verunglücken. Seit 2016 sind Rauchmelder in Nordrhein-Westfalen Pflicht! Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren angebracht werden. Verantwortlich für die Installation der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnungbzw. des Hauses.
Welcher Rauchmelder ist der Richtige?
Mittlerweile ist der Markt an Rauchmeldern groß, dabei gibt es allerdings Unterschiede und Merkmale wie Sie einen "guten" Rauchmelder erkennen. Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Rauchmelder. Achten Sie beim Kauf eines Rauchmelders auf das Qualitätszeichen "Q". Diese Rauchmelder verfügen über eine fest eingebaute Lithiumbatterie, die mindestens für 10 Jahre ausgelegt ist. Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite: Rauchmelder-Lebensretter.de entnehmen.
Machen Rauchmelder in der Küche Sinn?
Am häufigsten brennt es statistisch gesehen in der Küche, jedoch gehören Standard Rauchmelder nicht in die Küche, denn diese lösen beim Backen, Braten und Kochen dauernd aus. Abhilfe schaffen Sondermelder. Zum Beispiel Hitze- bzw. Wärmemelder, denn sie reagieren auf Temperaturunterschiede im Raum und nicht wie die herkömmlichen Geräte auf Rauch. Beachten Sie: Wärmemelder dürfen nicht in den vorgeschriebenen Räumen installiert werden. Wärmemelder reagieren nur als Ergänzung zu den eigentlichen Rauchmeldern.
Kurz zusammengefasst:
Ganz klares Ja! Seit dem 31.12.2016 herrscht eine Rauchmelderpflicht.
- In allen Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installiren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Der Eigentümer ist in der Pflicht.
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eingetümer übernimmt die Verpflichtung selbst.