Jährlich sterben in Deutschland ca. 400 Menschen bei Wohnungs- oder Häuserbränden. Durch Prävention und anbringen von Rauchwarnmeldern, kann solch ein Ereignis vereitelt werden. Denn Rauchwarnmelder warnen Sie rechtzeitig. Nicht das Feuer ist die Gefahr, sondern der Brandrauch der entsteht. Bereits einige Atemzüge können tödlich sein.
Während wir uns schlafen legen übernimmt Ihr Rauchmelder Ihren Geruchssinn, dieser hat während Ihrer Schlafenszeit nämlich niemals Pause! Drei Atemzüge des Brandrauchs reichen bereits aus um zu ersticken. Ohne Rauchmelder werden Sie vermutlich nicht gewarnt und können nicht mehr handeln. Die Statistik besagt, dass 70% aller Brandopfer nachts in den eigenen vier Wänden verunglücken. Seit 2016 sind Rauchmelder in Nordrhein-Westfalen Pflicht! Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren angebracht werden. Verantwortlich für die Installation der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses.
Mittlerweile ist der Markt an Rauchmeldern groß, dabei gibt es allerdings Unterschiede und Merkmale wie Sie einen "guten" Rauchmelder erkennen. Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Rauchmelder. Achten Sie beim Kauf eines Rauchmelders auf das Qualitätszeichen "Q". Diese Rauchmelder verfügen über eine fest eingebaute Lithiumbatterie, die mindestens für 10 Jahre ausgelegt ist. Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite: Rauchmelder-Lebensretter.de entnehmen.
Am häufigsten brennt es statistisch gesehen in der Küche, jedoch gehören Standard Rauchmelder nicht in die Küche, denn diese lösen beim Backen, Braten und Kochen dauernd aus. Abhilfe schaffen Sondermelder. Zum Beispiel Hitze- bzw. Wärmemelder, denn sie reagieren auf Temperaturunterschiede im Raum und nicht wie die herkömmlichen Geräte auf Rauch. Beachten Sie: Wärmemelder dürfen nicht in den vorgeschriebenen Räumen installiert werden. Wärmemelder reagieren nur als Ergänzung zu den eigentlichen Rauchmeldern.
Ganz klares Ja! Seit dem 31.12.2016 herrscht Rauchmelderpflicht.
der Eigentümer ist in der Pflicht
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eingetümer übernimmt die Verpflichtung selbst